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Die Veloinitiative: Legal Biken in der Schweiz

Die Velo-Initiative will den Veloverkehr in Alltag und Freizeit stärken. Damit sollen die begrenzten Verkehrsressourcen optimal genutzt werden, im Interesse aller Verkehrsteilnehmenden. Deshalb muss Veloförderung auch zur Bundessache werden. Die Trägerschaft lancierte am Donnerstag 5. März die Velo-Initiative in Bern.

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Die Velo-Initiative verlangt, dass die Förderung des Velofahrens in Alltag und Freizeit in der Bundesverfassung, konkret im Artikel zu den Fuss- und Wanderwegen, festgeschrieben wird. Eine ungewöhnlich breite Allianz von Organisationen und Parteien will erreichen, dass sich in der Schweiz eine starke Velo-Kultur entwickelt.
Der bestehende Verfassungsartikel zur Förderung der Fuss- und Wanderwege dient den Initianten als Vorbild: Kantone und Gemeinden sollen ein attraktives und sicheres Netz erstellen und betreiben; der Bund unterstützt fachlich, koordinierend und wo nötig finanziell, wie dies heute zeitlich und räumlich begrenzt schon für die Agglomerationsprogramme der Fall ist. Was sich für das Wandern und den Fussverkehr bewährt, soll für diese verstärkt werden und auch dem Velofahren zum Erfolg verhelfen.


Die Vorteile des Velofahrens sind offensichtlich und vielfach bestätigt: Velofahren ist gesund, schont die Umwelt, ist platzsparend, günstig und deshalb förderungswürdig. Es fehlt aber an qualitativen und quantitativen Vorgaben und entsprechenden Mitteln zur Umsetzung, zum Beispiel betreffend Infrastruktur, Verkehrsregelung und den Schnittstellen zum öffentlichen Verkehr. Künftig soll der Bund auch Kommunikation und Kampagnen zugunsten aller Langsamverkehrs-Formen unterstützen können.
Die grosse Anzahl hängiger parlamentarischer Vorstösse zeigt den offensichtlichen Handlungsbedarf beim Veloverkehr. Deshalb ist die Trägerschaft überzeugt, dass die Initiative genau zur richtigen Zeit kommt.

Hier die konkrete Änderung des Verfassungsartikels:

Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege

1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze und über Netze für den Alltags- und Freizeit-Veloverkehr fest.
2 Er fördert und koordiniert Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung attraktiver und sicherer Netze und zur Kommunikation über diese; dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.
3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Muss er dazugehörende Wege aufheben, so ersetzt er sie.

https://www.facebook.com/veloinitiativech

http://www.velo-initiative.ch

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